RechPensV
§ 31Sonstige Erträge
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
- 1.
- die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,
- 4.
- die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
- a)
- zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,
- b)
- Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f