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RechKredV

§ 25Eigenkapital (Nr. 12)

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital" sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gezeichnetes Kapital" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnrücklagen" sind auch die Sicherheitsrücklage der Sparkassen sowie die Ergebnisrücklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung "Gewinnrücklagen" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002030992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f4263a55d6a7f41d86417ed2f5f20fd3c4d7faf264f6c11f43f3935b9cfca44

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