Zum Gesetzesinhalt

RechKredV

§ 23Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren, die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind in diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für andere Wechselrefinanzierungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002030992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f4263a55d6a7f41d86417ed2f5f20fd3c4d7faf264f6c11f43f3935b9cfca44

XML-Quelle beim Herausgeber