RebPflV 1986
§ 12Bescheid
- 1.
- der Name des Antragstellers,
- 2.
- der Name des Vermehrers,
- 3.
- die Art und die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones,
- 4.
- die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
- 5.
- die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben,
- 6.
- im Falle der Anerkennung
- a)
- die Anzahl der Packungen oder Bündel und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl,
- b)
- die Kategorie,
- c)
- die Anerkennungsnummer.
- 1.
- derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft,
- 2.
- verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002040986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128