RebPflV 1986
§ 11Beschaffenheitsprüfung
- 1.
- das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropfkombinationen getrennt gehalten und gekennzeichnet wird;
- 2.
- derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
- a)
- unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und
- b)
- schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002040986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128