(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1999/2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.
(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.
(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2000 I 178
Sonst: Die V tritt gem. § 3 Satz 2 am 5.8.1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 16.6.1998 I 1354; dadurch ist die Geltung der V über den 5.8.1998 hinaus verlängert.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.