RebflV
Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.3.2000 I 178
Sonst: Die V tritt gem. § 3 Satz 2 am 5.8.1998 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 16.6.1998 I 1354; dadurch ist die Geltung der V über den 5.8.1998 hinaus verlängert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031700998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95495b233cba59c69cc9928ce50afcca0ad259d3c471c0e41b84f7aab8eef37c