RDV
§ 7Aufbewahrungsfristen
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fad92b9c2194145b93ec30d3efac68a76a044d3279f61ccdfe5f146fca2ebd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 RDGEGÜbergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz
„… atz 1 unterfallen. (2) Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung von Akten, bei denen die Fristen nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dez …“