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RDV

§ 8Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:
1.
Bundesland,
2.
(weggefallen)
3.
behördliches Aktenzeichen,
4.
Datum der Veröffentlichung,
5.
Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
6.
Familienname, Vorname, Firma oder Name
a)
der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
b)
der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder
7.
Anschrift.
Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fad92b9c2194145b93ec30d3efac68a76a044d3279f61ccdfe5f146fca2ebd

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