RDG
§ 13eErstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 788 ZPOKosten der Zwangsvollstreckung
„… ung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.“