RDG
§ 13cVergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- 1.
- als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
- 2.
- von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
- 3.
- von der Vollmacht getrennt sein und
- 4.
- einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.
- 1.
- die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
- 2.
- die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
- 3.
- die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie
- 4.
- die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb