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RdFunkNG

Art 2Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin

(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82af4735d814a35b3e87868c769974ebdd0423a575689a481901dda345a0dbd1

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