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RdFunkGÄndG 1

Art 3Neubildung der Verwaltungsräte

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008230990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9b70cab47a95dfff857c7e0f41685952c760e66c9d88984ecf95d00c17797c3

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