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RdFunkGÄndG 1

Art 2Neubildung der Rundfunkräte

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008230990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9b70cab47a95dfff857c7e0f41685952c760e66c9d88984ecf95d00c17797c3

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