RdFunkAuslG
§ 3Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309409997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7294c1f3f427b588a5f198718c489a0b66e5020599bfe57edd1921d512a14209
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 115 BPersVGDeutsche Bundesbank
„§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.“
- § 51 BPersVWOVertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)
„§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden …“