RdFunkAuslG
Art 2 Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309409997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7294c1f3f427b588a5f198718c489a0b66e5020599bfe57edd1921d512a14209