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RBBek 2015

(XXXX)

Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015

Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt:
1.
für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);
2.
für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);
3.
für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4.
für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);
5.
für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6.
für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7.
für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 667529d8c39c4202d3b25e6f3497bed913f82b38ee82dab4a42aa91ceaa66147

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 20 SGB 2Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

    „Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hi …“

  • § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    „… Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Ab …“

  • § 23 SGB 2Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

    „… : Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: 1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder de …“