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3. RAG

§ 3

Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957, 1958 und 1959 beruhen und nach § 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden durch folgende Werte ersetzt:
"Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrente DM/Monat Witwen- und Witwer-Rente DM/Monat
50 637,50 382,50
49 624,80 374,90
48 612,00 367,20
47 599,30 359,60
46 586,50 351,90
45 573,80 344,30
44 561,00 336,60
43 548,30 329,00
42 535,50 321,30
41 522,80 313,70
40 u. weniger 510,00 306,00".
(2) § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten; im übrigen gilt in den Fällen, in denen § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden sind, Absatz 1 sinngemäß.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 3 Kursivdruck: §§ 1253 bis 1256 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992
§ 3 Kursivdruck: § 1282 Abs. 2 RVO, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27 u. Art. 3 Nr. 3 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010130960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc6517930446274220f7f166e9185f8df29fc4b6abb44366f46f9824384df556

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