(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrags in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren
Versichertenrenten DM/Monat
Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
50 und mehr
2.520,20
1.512,10
49
2.469,80
1.481,90
48
2.419,40
1.451,60
47
2.369,00
1.421,40
46
2.318,60
1.391,20
45
2.268,20
1.360,90
44
2.217,80
1.330,70
43
2.167,40
1.300,40
42
2.117,00
1.270,20
41
2.066,50
1.239,90
40 und weniger
2.016,10
1.209,70
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (BGBl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 34.273,70 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 808,10 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 2.220,80 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 20.161 Deutsche Mark tritt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864
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