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20. RAG

§ 5

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzahlbetrag nach Abzug des Betrages in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1977 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Juli 1977 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1977 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1977 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010409977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ec77c488e57aad51e89ca4c2aa6da6376fba9dee00273c50a0406a6fd9683d2

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