(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1960 zulässig.
(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 7 Abs. 2 Kursivdruck: § 1300 RVO aufgeh. durch Art. II § 4 Nr. 1, § 79 AVG aufgeh. durch Art. II § 6 Nr. 1 u. § 93 Abs. 1 RKG aufgeh. durch Art. II § 8 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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