(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957 und 1958 beruhen und nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden durch folgende Werte ersetzt:
"Bei einer Versicherungsdauer von ...
Versichertenrente
Witwen- und Witwerrente
Jahren
DM Monat
DM Monat
50
600,00
360,00
49
588,00
352,80
48
576,00
345,60
47
564,00
338,40
46
552,00
331,20
45
540,00
324,00
44
528,00
316,80
43
516,00
309,60
42
504,00
302,40
41
492,00
295,20
40 und weniger
480,00
288,00"
§ 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 4 Kursivdruck: §§ 1282 Abs. 2 RVO, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27 u. Art. 3 Nr. 3 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.