(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
(2) § 6 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Bundesversorgungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes die entsprechenden saarländische Gesetze treten und das Bundesentschädigungsgesetz unter Berücksichtigung seiner im Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist.
(3) Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland, Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland werden aufgehoben. Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, sind diese Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 8 Abs. 3 Satz 1: Nach Maßgabe d. Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 19.7.1967 I 948 - 2 BvL 1/65 -
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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