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RAG 1989

§ 6Anpassungsfaktor

Rentenanpassungsgesetz 1989

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108740989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeccf076ec364f2eb9e11a660eaec9544a4e7c31184a30074fffdabb529937ea

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