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RAG 1989

§ 3Sonstige Renten

Rentenanpassungsgesetz 1989

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108740989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeccf076ec364f2eb9e11a660eaec9544a4e7c31184a30074fffdabb529937ea

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