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RAG 1985

§ 6Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.099 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109130985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0136c2b997817b453a151a01e91eef19685a530da3f6ffece6bb4905d379596a

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