Zum Gesetzesinhalt

RAG 1984

§ 6Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten  
  26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  26.590 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be29f9fcc8d3b6186a9c1b0c4bfcd38e022d5d335171c058bec43d2a0a01b6c5

XML-Quelle beim Herausgeber