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RAG 1984

§ 3Sonstige Renten und Altersgelder

Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984)

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107930984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be29f9fcc8d3b6186a9c1b0c4bfcd38e022d5d335171c058bec43d2a0a01b6c5

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