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16. RAG

§ 3

Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Vorschrift des Artikels 1 § 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005259973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a00abd5b3c56d51ae9b1c63e859b321bd91e04faeebec87636564d8a7b547f0

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