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16. RAG

§ 1

Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Erhöhungsbeträge auf Grund des Artikels 1 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1973 bleiben bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005259973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a00abd5b3c56d51ae9b1c63e859b321bd91e04faeebec87636564d8a7b547f0

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