Zum Gesetzesinhalt

10. RAG

§ 7

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würden.
(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar berücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung ergeben würde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013430967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c518e0f8355f7c865e80e7f997f4d649c9ff92dbd0b6b8186eaec1e5442fd8bd

XML-Quelle beim Herausgeber