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10. RAG

§ 5

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1968 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Neunten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1968 ergeben würde.
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1968 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1967 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1968 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013430967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c518e0f8355f7c865e80e7f997f4d649c9ff92dbd0b6b8186eaec1e5442fd8bd

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