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RAÜG

§ 3Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.1998 I 2510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010140990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb1ebd3365974cb0004ac7acd358caae0e80645303f0086ccb765b3d436ec2ed

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