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RückBRTransparenzV

§ 3Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtages

Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

(1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenzgesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist die Festlegung zu begründen und dem Betreiber mindestens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.
(2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Änderung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2 des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann dieses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen, dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bisherigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4feeed6137bbb18c39107c50697bfb3e9fea816c126dcf9323c7293dfbdfee64

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