(1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenzgesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist die Festlegung zu begründen und dem Betreiber mindestens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.
(2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Änderung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2 des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann dieses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen, dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bisherigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 bleibt unberührt.
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