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RückBRTransparenzV

§ 1Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

(1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen:
1.
einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung des Betreibers sowie
2.
einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauftragt ist.
(2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach § 5 des Transparenzgesetzes verwendet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4feeed6137bbb18c39107c50697bfb3e9fea816c126dcf9323c7293dfbdfee64

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