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RückAbzinsV

§ 1Abzinsung von Rückstellungen

Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.3.2016 I 396

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR379000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8def0b193e0bf9062c441e53ab0a26fbb9163c9a38ecc092c57e94ca0ff2ec2

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