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QVWSG

§ 3Datenübermittlung und Datenzusammenführung

Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken

(1) Die Wirtschaftsstatistiken im Sinne dieses Gesetzes umfassen insbesondere Struktur-, Konjunktur-, Steuer-, Außenhandels-, Forschung und Entwicklungs-, Zahlungsbilanz-, Preis- und Innovationsstatistiken.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 1 übermitteln die statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank und die Stelle, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung mit der Erstellung der „Erhebung über Forschung und Entwicklung (FuE) in Deutschland“ beauftragt ist, dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung erforderliche Einzelangaben aus von ihnen erstellten Wirtschaftsstatistiken. Die Daten dürfen zusammengeführt werden mit
1.
Einzelangaben aus Wirtschaftsstatistiken des Statistischen Bundesamtes,
2.
den nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) übermittelten Daten,
3.
Einzelangaben aus dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
4.
übermittelten Verwaltungsdaten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes,
5.
Daten aus öffentlichen Registern, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder ein besonderes Zugangsrecht zu diesem Register gewährt ist, und
6.
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
(3) Daten nach Absatz 2 umfassen sowohl allgemeine Informationen über multinationale Unternehmensgruppen und ihre Untergliederungen als auch verfügbare quantitative statistische Angaben aus Wirtschaftsstatistiken nach Absatz 1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG kann nicht auf dieses Gesetz gestützt werden.
(4) Das Statistische Bundesamt, die statistischen Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank dürfen die nach Absatz 2 zusammengeführten Daten zur Klärung von Inkohärenzen in den betroffenen Datensätzen untereinander austauschen und verarbeiten.
(5) Um die Kohärenzprüfungsergebnisse miteinander abzugleichen, dürfen die Stellen nach Absatz 4 ihre Prüfergebnisse untereinander austauschen.
(6) Die Daten nach Absatz 4 werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten verarbeitet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.
(7) Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie der Deutschen Bundesbank mit der Verarbeitung geschützter Daten nach § 30 Absatz 2 der Abgabenordnung betraut sind, unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8fdeee2fadccbb06be75c0e5bb0c0e9a31b9cef5c55737810b43d62f34fb743

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 30 AOSteuergeheimnis

    „… es Bundes und der Länder sowie der Deutschen Bundesbank mit der Verarbeitung geschützter Daten nach § 30 Absatz 2 der Abgabenordnung betraut sind, unberührt.“