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QVWSG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 18.6.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 3 des G v. 14.6.2021 I 1751 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.1.2022 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8fdeee2fadccbb06be75c0e5bb0c0e9a31b9cef5c55737810b43d62f34fb743

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