(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:
1.
die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
2.
eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
(3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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