PWMAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Schneidwerkzeuge oder
- b)
- Zerspanwerkzeuge sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Auswählen und Behandeln von Materialien,
- 4.
- Einrichten von Werkzeugmaschinen,
- 5.
- Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,
- 6.
- Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,
- 2.
- Schleifen,
- 3.
- Prüfen und Nachbereiten,
- 4.
- Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und
- 5.
- Herstellen von Schneidwerkzeugen.
- 1.
- Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
- 2.
- Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,
- 3.
- Schleifen,
- 4.
- Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und
- 5.
- Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
- Umweltschutz.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f