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PWMAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§  6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
§  7Inhalt von Teil 1
§  8Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3
Teil 2 der Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
§  9Inhalt von Teil 2
§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
§ 13Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4
Teil 2 der Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
§ 16Inhalt von Teil 2
§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
§ 20Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation
Messer schmieden
§ 23Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 24Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 25Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189

Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f

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