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PTBBGebV

§ 3Übergangsregelung

Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.3.2025 I Nr. 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7afdacb2a9a16ec9e7d73bb8963cdbf3c9e1ab96e538940c0a9d5baa2cd38a31

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