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PTBBGebV

§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Mess- und Eichgesetz,
2.
Mess- und Eichverordnung,
3.
Gewerbeordnung,
4.
Spielverordnung,
5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6.
Beschussgesetz,
7.
Beschussverordnung,
8.
Waffengesetz,
9.
Fertigpackungsverordnung und
10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.3.2025 I Nr. 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7afdacb2a9a16ec9e7d73bb8963cdbf3c9e1ab96e538940c0a9d5baa2cd38a31

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