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PsychThApprO

§ 58Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen gefordert, so können sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
(2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität eines elektronisch übermittelten Nachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich erachtet, die Übermittlung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309

Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843

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