PsychThApprO
§ 54Note
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- 1.
- „sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843