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PsychThApprO

§ 54Note

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
1.
„sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
2.
„gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3.
„befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4.
„ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 54: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309

Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843

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