Zum Gesetzesinhalt

PsychThApprO

§ 29Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 29: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4
§ 29: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309

Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843

XML-Quelle beim Herausgeber