PsychThApprO
§ 23Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3.
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4.
- die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5.
- die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist.
- 1.
- die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2.
- der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt und
- 3.
- die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843