PsychPbG
§ 1Regelungsgegenstand
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
- 1.
- die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),
- 2.
- die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
- 3.
- die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4ae8efb7339f0523617ab3e30285cf46d1dd223ad084168c43760adb3ba9e8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 406g StPOPsychosoziale Prozessbegleitung
„Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung 1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2), 2. die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozia …“