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PsychPbG

§ 1Regelungsgegenstand

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung
1.
die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),
2.
die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
3.
die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4ae8efb7339f0523617ab3e30285cf46d1dd223ad084168c43760adb3ba9e8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 406g StPOPsychosoziale Prozessbegleitung

    „Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung 1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2), 2. die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozia …“