PStTG
§ 11Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- 2.
- die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen, des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- 3.
- jede Steueridentifikationsnummer und Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem Plattformbetreiber erteilt wurde;
- 4.
- die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern;
- 5.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zu einer Meldung verpflichtet ist;
- 6.
- die Angabe des Meldezeitraums, für den die Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung beantragt wird;
- 7.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann, oder die Erbringung eines solchen Nachweises beabsichtigt;
- 8.
- eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR273010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a236593c9d9c3935459ebe6d4b3f581f1f9c495dcd295b90221b5673746f6c2f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 117 AOZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
„… altes und zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellun …“