AO
§ 117Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- 1.
- die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
- 2.
- der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
- 3.
- der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
- 4.
- die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- § 12 EUAHiGGleichzeitige Prüfung
„… formation die Interessen der betroffenen Person überwiegen. (7) Eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist nicht erforderlich.“
- § 4 EUAHiGErsuchen von anderen Mitgliedstaaten
„… ge Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Finanzbehörde nicht über die betreffenden Informationen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen behördl …“
- § 7 EUAHiGAutomatische Übermittlung von Informationen
„… 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen. (8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9 bis 14c ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung der Beteiligten erforderlich. (9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die ihm von den zuständigen Behörde …“
- § 5 FKAustGAufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
„… z 1 Nummer 2 genannten Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung statt.“
- § 16 KStTGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
„… 0. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 überm …“
- § 11 PStTGVerfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers
„… altes und zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellun …“
- § 9 PStTGAufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
„… iten Monats des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäis …“